Corona-PandemiePrüfungen und CoViD-19

Der Prüfungsbetrieb wird ab dem 20. April wieder aufgenommen.

Mündliche Prüfungen - vor allem Disputationen

Mündliche Prüfungen und Disputationen können online durchgeführt werden. Mit dem/den Prüfern wird vereinbart, über welches Tool die Prüfung abgehalten wird.

Disputationen von Abschlussarbeiten können komplett online abgewickelt werden, bei echten mündlichen Abschlussprüfungen (Molekulare Biotechnologie) muss der Prüfling sich mit einem Prüfer in einem Raum befinden.

Schriftliche Prüfungen

Schriftliche Prüfungen können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durch Corona ab dem 4. Mai abgehalten werden. Wichtiger Punkt dabei ist die Abstandsregel - mind 1.5 m und gute Belüftung.

Die Veranstalter sind dabei, genügend grosse Räume zu reservieren. Die Nachholprüfungen aus dem Winter werden organisiert und die angemeldeten Prüflinge kontaktiert.

Prüfungen mit kleiner Teilnehmerzahl können auch auf mündliche Prüfungen umgestellt werden.

Können studienbegleitende Praktika aufgenommen oder fortgesetzt werden?

Praktika und Kurse sind weiterhin genehmigungspflichtig durch das Rektorat, können dann aber unter Einhaltung der Hygienevorschriften , stattfinden.(7.7.2020)

Angesichts der generell geltenden Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen sind studienbegleitende (Pflicht)praktika  ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Die Durchführung studienbegleitender (Pflicht)praktika (zum Beispiel Industriepraktika), die nicht an der Universität stattfinden, liegt im Ermessen des Praktikumsgebers.

Experimentelle Abschlussarbeiten - Bachelor- und Masterarbeiten

7.7.2020

  • Abschlussarbeiten und Forschungspraktika im Masterstudium finden wieder statt, sie sind anzeigepflichtig gegebenüber dem Rektorat.
  • Laufende Abschlussarbeiten sind bis auf weiteres gestoppt, eine Anmeldung neuer Arbeiten ist im Moment nicht möglich.
  • Ausgenommen davon sind bioinformatische Arbeiten oder solche, die online betreut und angefertigt werden können.
  • Mit Anlaufen des Forschungsbetriebs ist auch mit dem baldigen Fortsetzen der Arbeiten zu rechnen. Zeitprognosen können nicht gemacht werden.
  • Es besteht im Falle der Bachelorstudiengänge die Möglichkeit, theoretische Arbeiten anzufertigen.

Update: 22.4. 

Weiterhin können keine neuen Arbeiten begonnen werden, laufende Arbeiten werden dem Forschungsbetrieb zugeschrieben. Sie können unter Einhaltung der Vorschriften für den Forschungsbetrieb wieder aufgenommen werden. Mit der jeweiligen Arbeitsgruppe ist abzuklären, ob dies möglich ist und die Raumkapazität es ermöglicht.

Rechtsgrundlage

...ist die jeweils geltende CoronaVO des Landes Baden Württemberg.